Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Was ist steuerfrei?
Bei 15 € Grundlohn und 10 Nachtstunden mit 25 % Zuschlag sind es im Beispiel 37,50 €. Für die Steuer zählt höchstens 50 € Grundlohn, für die Beitragsfreiheit in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung höchstens 25 €.
Beispiel mit den angezeigten Eingaben
Modellrechnung für Deutschland; die unten beschriebenen Annahmen gelten.
- Grundlohn (nur Anzeige gerundet)
- 15,00 €
- Gezahlte Zuschläge insgesamt
- 37,50 €
- Davon im Modell steuerfrei
- 37,50 €
- Steuerpflichtiger Zuschlagsanteil
- 0,00 €
- Davon im Modell beitragsfrei (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- 37,50 €
- Beitragspflichtiger Zuschlagsanteil (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- 0,00 €
- Steuer- und Beitragsbefreiung gelten nur innerhalb der beschriebenen Voraussetzungen.
- § 3b EStG begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge.
So entsteht der Betrag
Je Kategorie: Stunden × Grundlohn × gezahlter Prozentsatz ergibt die Zahlung. Der steuerfreie Höchstbetrag ist Stunden × höchstens 50 € Grundlohn × gesetzlicher Höchstsatz; angesetzt wird höchstens die tatsächliche Zahlung. Für die Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt dieselbe Rechnung mit höchstens 25 € Grundlohn (§ 1 SvEV). Liegt der Grundlohn über 25 € und der gezahlte Satz unter dem gesetzlichen Höchstsatz, gibt der Rechner dafür keinen Betrag aus. Jede Zeile wird einzeln auf Cent gerundet, erst danach werden die Zeilen addiert.
Bei 60 € Grundlohn, acht Sonntagsstunden und nur 25 % gezahltem Zuschlag sind 120 € gezahlt und im Modell 120 € steuerfrei. Für die Steuer wird der gezahlte Betrag mit dem Höchstbetrag aus 50 € Grundlohn und 50 % Sonntagssatz verglichen; der niedrigere gezahlte Prozentsatz ersetzt den gesetzlichen Höchstsatz nicht. Die Beitragsfreiheit gibt der Rechner in diesem Fall nicht aus, weil ihre Berechnung bei mehr als 25 € Grundlohn und niedrigerem Zuschlagssatz nicht einheitlich belegt ist.
Beim Monatsmodell bleibt Monatslohn geteilt durch Wochenstunden × 4,35 intern ungerundet. 3.000 € bei 39 Wochenstunden ergeben deshalb für acht Sonntagsstunden mit 50 % Zuschlag 70,73 €. Die auf zwei Stellen gerundete Grundlohnanzeige wird nicht als Rechenbasis verwendet.
Muss mein Arbeitgeber diese Zuschläge zahlen?
§ 3b EStG regelt eine Steuerbefreiung, keinen allgemeinen Zahlungsanspruch. Ansprüche können sich aus anderen Regeln, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.
Kann ich Sonntag und Feiertag addieren?
Für dieselben Stunden wird nur eine Tageskategorie angesetzt. Nachtzuschläge können zusätzlich anfallen. Getrennte Sonntage und Feiertage berechnest du getrennt; die Maske lässt nur eine Tageskategorie je Rechnung zu.
Was gilt zwischen Mitternacht und vier Uhr?
40 % sind für diese Nachtstunden nur bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht vorgesehen. Beginn genau um 0 Uhr genügt dafür nicht; dann wird die Nachtgrenze auf 25 % begrenzt. Für Folgetagsstunden 0–4 Uhr kann auch die Tagesbegünstigung fortgelten, wenn die Arbeit zuvor begonnen wurde. Prüfe Datum, Arbeitsbeginn und Unterbrechungen; die Maske ermittelt keinen Feiertagskalender.
Ist die Nachtschicht am 1. Mai immer gleich?
Nein. Bei 20 € Grundlohn ergeben sich ohne Pausen im Modell für 30. April 22 Uhr bis 1. Mai 7 Uhr 262 €, für 1. Mai 22 Uhr bis 2. Mai 7 Uhr 232 €. Datum und begünstigte Stunden sind entscheidend. Tatsächliche Arbeitszeiten müssen dokumentiert sein.
Grenzen des Modells
Urlaubs- und Krankheitszahlungen, Pauschal- und Spitzabrechnung, Arbeitszeitrecht sowie die vollständige Lohnabrechnung werden nicht geprüft. In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen auch steuerfreie Zuschläge zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV); das bildet der Rechner nicht ab. Beitragspflichtige Zuschläge können beim regelmäßigen Minijobentgelt mitzählen: 600 € plus 20 € beitragspflichtiger Zuschlag sind 620 €. Die individuelle Beschäftigung wird damit nicht rechtlich eingestuft.
Quellen und Stand
Quellenstand: 20.10.2026; nicht vollständig volltextgeprüfte Belege sind markiert.
- § 3b EStG: steuerfreie Zuschläge (J13) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 1 SvEV: Beitragsfreiheit der Zuschläge (J14) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- LStH 2026 zu § 3b EStG: Faktor 4,35 (J15) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · Originalindex gelesen; Volltextnachprüfung offen
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