Brutto-Netto-Rechner 2026: Was bleibt dir vom Gehalt?
Bei 2.800 € brutto im Monat bleiben dir im Beispiel 1.941,00 € netto (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %). Dein Netto hängt von Steuerklasse, Kindern, Krankenkasse und Bundesland ab. Das ist eine Modellrechnung für Deutschland mit dem Rechtsstand 2026.
Beispiel mit den angezeigten Eingaben
Modellrechnung für Deutschland; die unten beschriebenen Annahmen gelten.
- Netto je Monat
- 1.941,00 €
- Netto je Jahr (zwölf Monate)
- 23.292,00 €
- Brutto je Monat
- 2.800,00 €
- Lohnsteuer
- 250,00 €
- Solidaritätszuschlag
- 0,00 €
- Kirchensteuer
- 0,00 €
- Krankenversicherung (dein Anteil)
- 245,00 €
- Pflegeversicherung (dein Anteil)
- 67,20 €
- Rentenversicherung (dein Anteil)
- 260,40 €
- Arbeitslosenversicherung (dein Anteil)
- 36,40 €
- Abzüge insgesamt
- 859,00 €
- Modellrechnung, keine Lohnabrechnung: Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, Sozialabgaben mit den Beitragssätzen 2026, für einen gleichbleibenden Monatslohn ohne Einmalzahlungen. Deine Abrechnung kann abweichen.
Rechenweg Schritt für Schritt
- Jahresarbeitslohn: Monatsbrutto mal 12
- 33.600,00 €
- abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (bei kleinem Einkommen nur der Teil, der es nicht übersteigt)
- 1.230,00 €
- abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag
- 36,00 €
- abzüglich Vorsorgepauschale (Rechenwert der Lohnsteuer, aufgerundet auf volle Euro)
- 6.771,00 €
- = zu versteuerndes Jahreseinkommen
- 25.563,00 €
- Jahreslohnsteuer nach dem Tarif (§ 32a EStG; Steuerklasse III mit Splitting, V und VI nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG)
- 3.000,00 €
- Lohnsteuer je Monat: Jahreslohnsteuer geteilt durch 12, abgerundet auf den Cent
- 250,00 €
- Jahreslohnsteuer nach Abzug der Kinderfreibeträge (Maßstab für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
- 3.000,00 €
- Solidaritätszuschlag im Jahr (5,5 Prozent, mit Freigrenze und Milderungszone)
- 0,00 €
- Beitragsgrundlage (Midijob: Arbeitnehmerbasis, sonst bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
- 2.800,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung je Monat
- 5.812,50 €
- Krankenversicherung: dein Satz (7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag)
- 8,75 %
- Regulärer Pflege-Anteil; im Midijob gelten die gesonderten Beträge unten
- 2,40 %
- Beitragsgrundlage (Midijob: Arbeitnehmerbasis, sonst bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
- 2.800,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung je Monat
- 8.450,00 €
- Rentenversicherung: dein Satz (Hälfte von 18,6 Prozent)
- 9,30 %
- Arbeitslosenversicherung: dein Satz (Hälfte von 2,6 Prozent)
- 1,30 %
So rechnen wir
Wir rechnen einen gleichbleibenden Monatslohn für das Jahr 2026. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und den Maßstab für die Kirchensteuer berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums für 2026 (Anlage 1, Stand 12. November 2025). Der Plan rechnet dein Monatsbrutto auf ein Jahr hoch (mal 12), zieht Pauschbeträge und eine Vorsorgepauschale ab, wendet den Einkommensteuertarif an und teilt die Jahressteuer wieder durch 12, abgerundet auf den Cent.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen wir mit den Beitragssätzen für 2026, jeweils nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Außerhalb des Übergangsbereichs trägst du bei der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Hälfte, bei der Krankenversicherung gehört dazu die Hälfte deines Zusatzbeitrags. Bei der Pflegeversicherung zählen dein Elternstatus (Zuschlag für Kinderlose ab 23, Abschlag ab dem zweiten Kind unter 25) und in Sachsen ein höherer Arbeitnehmeranteil. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern und 9 Prozent in den anderen Ländern, bezogen auf die Lohnsteuer nach Abzug der Kinderfreibeträge; sie ist auf den Cent kaufmännisch gerundet.
Jeder Zwischenschritt steht unter dem Ergebnis im Rechenweg. Unsere Lohnsteuerberechnung haben wir mit der Prüftabelle im Programmablaufplan und mit dem XML-Pseudocode des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; beide Quellen stehen im Quellenverzeichnis.
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner ist ein Modell und ersetzt keine Lohnabrechnung. Er rechnet nicht: private Krankenversicherung, Minijobs, Ausbildung, Mehrfachbeschäftigung, besondere Versicherungszustände und schwankende Entgelte, das Faktorverfahren in Steuerklasse IV, Freibeträge und Hinzurechnungen aus deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, Weihnachts- und Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen, Sachbezüge und geldwerte Vorteile, steuerfreie Zuschläge, Versorgungsbezüge, die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Betriebsrente, vermögenswirksame Leistungen und eine Kappung der Kirchensteuer.
Kinderfreibeträge mindern beim Lohnsteuerabzug nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, und nur in den Steuerklassen I bis IV. Die Angabe zum Bundesland gilt für deinen Wohn- und deinen Arbeitsort gleichermaßen. Den Altersentlastungsbetrag berücksichtigen wir für den Jahrgang 1961. Für 2027 liegen noch nicht alle endgültigen amtlichen Werte vor; der Rechner bleibt dafür gesperrt.
Häufige Fragen
Warum weicht mein Netto auf der Lohnabrechnung ab?
Deine Abrechnung kann Positionen enthalten, die der Rechner nicht kennt, etwa Einmalzahlungen, Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen oder Freibeträge. Auch Rundungen einzelner Abrechnungsprogramme können um wenige Cent abweichen. Maßgeblich ist immer die Abrechnung deines Arbeitgebers.
Wo finde ich den Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse?
Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest und nennt ihn auf ihrer Internetseite. Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 2,9 Prozent (§ 242a SGB V); diesen Wert verwenden wir im Beispiel. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Warum zahlen Kinderlose mehr für die Pflegeversicherung?
Wer mindestens 23 Jahre alt ist und keine Kinder hat, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, den der Arbeitnehmer allein trägt (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen ab dem zweiten Kind je Kind 0,25 Prozentpunkte weniger, höchstens bis zum fünften Kind.
Wie rechnet der Rechner bei einem Midijob?
Bei einem gleichbleibenden vollen Monatslohn von 603,01 bis 2.000 € gilt der Übergangsbereich. Bitte bestätige zuvor die Voraussetzungen im Formular. Ausbildung, mehrere Jobs, Kurzarbeit und andere Sonderfälle werden nicht gerechnet. Der Minijob bis 603 € bleibt ausgeschlossen; seine Stunden zeigt der Mindestlohn-Rechner.
Für 2026 gilt F = 0,6619, G = 603 € und als Obergrenze 2.000 €. Die Gesamtbasis ist F × G + (2000 − G × F) / (2000 − G) × (Brutto − G). Die Arbeitnehmerbasis ist 2000 / (2000 − G) × (Brutto − G). Beide werden auf Cent gerundet. KV-Grundbeitrag und Zusatzbeitrag werden getrennt gerundet. Die Pflegeversicherung nutzt die Arbeitnehmerbasis mit 1,8 % (Sachsen 2,3 %); dazu kommt bei Kinderlosen 0,6 % der Gesamtbasis. Kinderabschläge werden getrennt aus der Arbeitnehmerbasis berechnet und abgezogen. Lohnsteuer und Vorsorgepauschale bleiben beim vollen Brutto nach dem Programmablaufplan. Die Rentenanwartschaft richtet sich weiterhin nach dem vollen Entgelt; ein Verzicht auf die Reduzierung ist seit Juli 2019 nicht mehr vorgesehen.
Was ändert sich in Sachsen?
In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen höheren Anteil an der Pflegeversicherung (§ 58 SGB XI). Wähle dafür das Bundesland Sachsen aus. Die Kirchensteuer beträgt dort 9 Prozent.
Quellen und Stand
Quellenstand: 20.10.2026; nicht vollständig volltextgeprüfte Belege sind markiert.
- BMF: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (Anlage 1, Stand 12.11.2025) (J20) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 2025-11-12 · SHA-256
5da38acd544868ddcb0bc7f43030bd7d6ee9aa455dff0f42ad59732634e33a48· abgerufen 2026-10-20 - BMF-Schreiben vom 12.11.2025 zum Programmablaufplan 2026 (J21) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 12.11.2025 · SHA-256
056db381022574932cfef1071b3366165615258954c613c72a93268a96c2a91d· abgerufen 2026-10-20 - BMF: Programmablaufplan 2026 als XML-Pseudocode (Testvergleich) (J22) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 2025-10-23 · SHA-256
63d8981646d139eba2f4dd990c13b43c4fb3883b402a5a40cddf253aa7aa96b4· abgerufen 2026-10-20 - Kirchensteuersätze der Länder: 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern, sonst 9 Prozent (J23) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · Beleg noch offen
- § 241 SGB V: Beitragssatz Krankenversicherung (J06) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- BMG: durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (J07) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 55 SGB XI: Beitragssatz Pflegeversicherung (J08) · 2025-01-01 · 2026-10-20
- § 58 SGB XI: Beitragstragung Pflegeversicherung, Sachsen (J24) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 55 Abs. 3 SGB XI: Zuschlag für Kinderlose und Abschläge (J25) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 158 SGB VI: Beitragssatz Rentenversicherung (J09) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 341 SGB III: Beitragssatz Arbeitslosenversicherung (J10) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- SVBezGrV 2026: Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße (J11) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 249 SGB V: Beitragstragung Krankenversicherung (J26) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 168 SGB VI: Beitragstragung Rentenversicherung (J27) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 346 SGB III: Beitragstragung Arbeitslosenversicherung (J28) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 8 Abs. 1a SGB IV: Minijob-Grenze (J04) · 2026-01-01 · 2026-10-20
- § 20 Abs. 2 SGB IV: Übergangsbereich (J05) · 2023-01-01 · 2026-10-20
- BMAS: Faktor F 2026, BAnz AT 18.12.2025 B5 (J29) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 25.11.2025 · abgerufen 2026-10-20
- DRV: Übergangsbereich 2026 (J30) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 2026 · abgerufen 2026-10-20
- § 2 BVV: Beitragsberechnung und Rundung (J31) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 2026 · abgerufen 2026-10-20
- BMF: Vorsorgepauschale ab 2026, Rn. 7-8 (J32) · 2026-01-01 · 2026-10-20 · 14.08.2025 · abgerufen 2026-10-20
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